Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (PKG 1990 Nr. 30). Handelt es sich um ein in einem anderen Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 Rz. 57).