Seite 7 — 13 wobei die Leistung zahlenmässig bestimmt, nicht bloss bestimmbar sein muss (PKG 1984 Nr. 30). Die zu bezahlende Summe muss somit im Urteil beziffert werden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 41 zu Art. 80). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird.