Letzterer habe selber über das Vermögen verfügen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das ihm zustehende Honorar nicht auch tatsächlich bezogen haben sollte. 4.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Vollstreckbar ist ein Urteil im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 281.1) nur dann, wenn es auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautet,