c) Der Beschwerdegegner bringt vor, bei der Akontozahlung vom 4. Oktober 1990 über Fr. 120'000.-- könne es sich nur um eine solche für das Jahr 1991 gehandelt haben, weshalb sie von einer allenfalls noch bestehenden Schuld abgezogen werden müsste. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen Kontoauszug festhalte, dass sich per 23. Juli 2002 ein Guthaben von Fr. 3'408.-- zugunsten seiner Mandantin ergebe. Zu diesem Zeitpunkt seien somit keine Forderungen gegenüber B. mehr offen gewesen. Im Gegenteil habe diese ein Guthaben gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt. Letzterer habe selber über das Vermögen verfügen können.