Könne er diesen Nachweis nicht erbringen, sei seine Einrede abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit den beiden Zahlungen vom 4. Oktober 1990 über Fr. 120'000.-- und vom 15. Februar 1991 über Fr. 187'415.-- seien sämtliche ausstehenden Rechnungen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 1990 beglichen gewesen. Diese Zahlungen hätten mit den von der Vormundschaftsbehörde festgelegten Entschädigungen und Spesen keinerlei Zusammenhang, weshalb für den verlangten Betrag unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.