Allfällige Zahlungen, welche eine andere Tätigkeit des Gläubigers oder eine andere Zeitperiode beträfen, könnten und dürften selbstverständlich nicht berücksichtigt werden. Dabei obliege die Beweislast dafür, dass einmal Zahlungen geleistet worden seien und dass diese zweitens an das von der Vormundschaftsbehörde für die fragliche Periode genehmigte Honorar des Beschwerdeführers angerechnet werden könnten, einzig und allein dem Schuldner. Könne er diesen Nachweis nicht erbringen, sei seine Einrede abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.