b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nur solche Akontozahlungen in Abzug gebracht werden dürften, welche sich klar und eindeutig auf die von der Vormundschaftsbehörde festgelegte Entschädigung des Beirates für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 4. Juni 1992 bezögen. Allfällige Zahlungen, welche eine andere Tätigkeit des Gläubigers oder eine andere Zeitperiode beträfen, könnten und dürften selbstverständlich nicht berücksichtigt werden.