3.a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch vom 26. April 2010 ab. Sie führte aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Akontozahlung von Fr. 120'000.-- vom Oktober 1990 um eine solche für das Jahr 1991 gehandelt habe. In diesem Fall würde dem Gläubiger aber bedeutend weniger zustehen, als im Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 festgestellt worden sei. In diesem Entscheid würden jedoch allfällige bereits geleistete Akontozahlungen ausdrücklich vorbehalten. Der Entscheid vom 23.