Auch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2010 erfolgte umgehend, denn die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2010 ging ihm am 25. Oktober 2010 zu. Sie vermag jedoch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, wie aus den folgenden Erwägungen ersichtlich ist, ebenfalls nicht zu beeinflussen.