Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 4 ZPO im Beschwerdeverfahren ohnehin keine mündliche Verhandlung stattfindet, was zumindest für die im Summarverfahren durchzuführenden Rechtsöffnungssachen auch sinnvoll ist. Offen gelassen werden kann, ob die am 15. Oktober 2010 erstmals erfolgte vollständige Einreichung der Strafanzeige vom 24. Mai 1991 zulässig war; wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat diese Strafanzeige keinerlei Einfluss auf das vorliegende Erkenntnis.