Anträge sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. So können Eventualbegehren gestellt werden für den Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 262). Der vorliegend gestellte Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung steht unter einer völlig unbestimmt formulierten Bedingung und ist somit unzulässig. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art.