Die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf die diesem mit Schreiben von 12. Oktober 2010 mitgeteilte Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners erfolgte am 15. Oktober 2010 und damit umgehend, weshalb sie grundsätzlich zu beachten ist. Auf den darin gestellten prozessualen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung kann jedoch von vornherein nicht eingetreten werden. Dieser Antrag wurde bedingt gestellt für den Fall, dass „zum einen oder anderen Punkt etwas unklar sein sollte“. Anträge sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich.