1 EMRK beachten (BGE 133 I 98 E. 2.1). Wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf weitere Äusserungsmöglichkeiten und – wie im vorliegenden Fall – ohne Fristansetzung zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt, haben Verfahrensbeteiligte, die sich Seite 5 — 13 nochmals äussern möchten, ihre Stellungnahme nach Treu und Glauben umgehend einzureichen (BGE 133 I 98 E. 2.2).