J. Am 27. Oktober 2010 nahm auch I. nochmals Stellung und führte aus, er habe in seiner Beschwerdeantwort keine neuen Behauptungen aufgestellt. Zudem verfüge er nach wie vor nicht über eine vollständige Strafanzeige. Dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsbeirat über das Vermögen der Verbeirateten verfügt habe, ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht notwendig. Seite 4 — 13 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.