Falls zum einen oder anderen Punkt etwas unklar sein sollte, sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen und den Parteien die Möglichkeit zu geben, dies zu klären. Die Behauptung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe selber über das Vermögen verfügen können, sei falsch und verfahrensfremd. Bis anhin sei dies noch nie behauptet worden. Neu sei auch die Behauptung, bei der vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht eingereichten Strafanzeige fehle die Seite 2, weshalb die vollständige Strafanzeige ins Recht gelegt werde.