I. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 wurde X. die Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 zugestellt und mitgeteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Am 15. Oktober 2010 gelangte X. an das Kantonsgericht von Graubünden und brachte im Wesentlichen unter Verweisung auf seine in der Beschwerde gestellten Anträge vor, die Gegenpartei versuche einmal mehr, die Sache zu verkomplizieren. Falls zum einen oder anderen Punkt etwas unklar sein sollte, sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen und den Parteien die Möglichkeit zu geben, dies zu klären.