H. Mit Schreiben vom 7. September 2010 verwies der Bezirksgerichtspräsident F. auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010 stellte I. die folgenden Rechtsbegehren: “1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 9. Juni 2010 sei zu bestätigen und es sei in der Betreibung Nr. E. des Betreibungsamtes Kreis D. die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.“