F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Juni 2010, mitgeteilt am 19. August 2010, erkannte der Bezirksgerichtspräsident F. wie folgt: “1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E. des Betreibungsamtes Kreis D. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 800.00 gehen zulasten des X. und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto H. des Bezirksgerichtes F. zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat I. X. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 1'500.00 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]“