E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 9. Juni 2010 angesetzt und I. zur Stellungnahme aufgefordert. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. Juni 2010 erschienen X. mit seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. G., sowie der Rechtsvertreter von I., Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher. X. bat um Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuches, während I. seinen Antrag um kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung desselben stellte und begründete.