D. Am 26. April 2010 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten F. ein Rechtsöffnungsgesuch mit dem Antrag um kostenpflichtige Erteilung der Seite 2 — 13 definitiven Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 360'537.10 zuzüglich Zins von 5% ab dem 29. Januar 2010. Definitive Rechtsöffnung wurde auch für die Betreibungskosten von Fr. 200.-- und die Rechtsöffnungskosten, zuzüglich Zins zu 5%, verlangt.