{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-74_2010-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_74", "Checksum": "fde9406d70a4014314409c377359a879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 20.10.2010 KSK 2010 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:41", "Checksum": "aff4f6d15de22ced7289d5ab984457c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 11 — 13\nfestzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Klage im\nordentlichen Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln\nanzuheben (vgl. Art. 79 Abs. 1 SchKG). Ob er mit einer solchen Klage\ndurchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten. Bei diesem\nErgebnis muss nicht beurteilt werden, ob die Rechtsnachfolge des\nBeschwerdegegners hinreichend nachgewiesen ist und ob die\nBetreibungsforderung allenfalls verjährt ist. Offen bleiben kann auch, ob und in\nwelchem Ausmass der Beschwerdeführer gestützt auf den Entscheid der\nVormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 Verzugszinsen zu fordern\nberechtigt ist. Somit ist neben dem Haupt- und Eventualbegehren des\nBeschwerdeführers auch dessen subeventueller Antrag auf Rückweisung an die\nVorinstanz abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid zu\nbestätigen.\n\nBei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der\nKosten- und Entschädigungsfolgen. Insbesondere kann Ziffer 3 des Dispositivs\ndes angefochtenen Entscheides im Beschwerdeverfahren nicht zugunsten des\nBeschwerdegegners abgeändert werden, da sie von diesem nicht angefochten\nwurde.\n\n6. Bei vollständigem Unterliegen des Beschwerdeführers trägt dieser die\nKosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.-- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit\nArt. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2\nSchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für\nZeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine\nangemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen\nist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Den notwendigen Aufwand hat der\nBeschwerdegegner nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach\nErmessen auf Fr. 1’500.-- (inkl. MWST) festgesetzt wird.\n\nSeite 12 — 13\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.-- gehen zulasten des\nBeschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1’500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 13 — 13\n"}