{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-74_2010-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_74", "Checksum": "fde9406d70a4014314409c377359a879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 20.10.2010 KSK 2010 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:41", "Checksum": "aff4f6d15de22ced7289d5ab984457c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 9 — 13\n(Gesuchsteller act. CC, E. 4.c). Die Aufsichtsbehörde verwies hierfür auf den\nZivilrichter, da sie die Klärung dieser Frage als ausserhalb der Kompetenz einer\nVerwaltungsbehörde liegend betrachtete.\n\nEs kann auch nicht gesagt werden, der Vorbehalt allfälliger bereits erbrachter\nAkontozahlungen verweise stillschweigend auf andere Dokumente wie\nbeispielsweise Kontoauszüge, aus denen sich die gegebenenfalls zu zahlende\nSchuld klar ergebe. Zunächst findet sich weder im Dispositiv noch in der\nBegründung des Entscheides der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008\nein solcher Verweis. Zudem ergibt sich der allenfalls geschuldete Betrag\nmitnichten aus dem aktenkundigen Kontoauszug des Beschwerdeführers\n(Vorinstanz act. 7, Beilage S + K 1). Dieses Aktenstück belegt eine Akontozahlung\nvom 4. Oktober 1990 über Fr. 120'000.--, deren Zuordnung unklar ist. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Akontozahlung für die\nPeriode ab dem 1. Januar 1991 handelte, insbesondere im Hinblick darauf, dass\nderselbe Kontoauszug per 23. Juli 2002 einen Saldo zugunsten der Mandantin\nvon Fr. 3'408.-- festhält. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass am 15.\nFebruar 1991 eine Zahlung von Fr. 187'415.-- unter dem Titel „décomptes B. au\n31.12.1990“ getätigt wurde (Vorinstanz act. 7, Beilage S + K 2), ist doch das\nVerhältnis dieser Zahlung zur Akontozahlung vom 4. Oktober 1990 unklar.\nInwiefern die vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vollständig\neingereichte Strafanzeige vom 24. Mai 1991 (Kantonsgericht act. 08/1), in welcher\nausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. November\n1988 bis Ende 1990 ein Honorar von Fr. 506'443.60 habe auszahlen lassen, in\ndiesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnte, ist unerfindlich.\n\nAufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass gestützt auf den Entscheid der\nVormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 mangels einer klaren\nZahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe definitive Rechtsöffnung nicht erteilt\nwerden kann. Dies entspricht denn auch der früheren Ansicht des\nBeschwerdeführers, der damals gegen diesen Entscheid mit dem Vorbringen\nRekurs erhoben hat, der Vorbehalt allfällig bereits erbrachter Akontozahlungen im\nDispositiv schade der Qualität des Entscheides als definitiver Rechtsöffnungtitel\n(Rekursentscheid der Aufsichtsbehörde E. 5.a, Gesuchsteller act. CC). Die\ndefinitive Rechtsöffnung kann deshalb nicht erteilt werden, weil der Entscheid der\nVormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 kein klares Leistungsurteil und\ndamit keinen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.\n\nSeite 10 — 13\nc) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG\nverletzt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung obliege es dem\nBetriebenen, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld getilgt sei. Ein solcher\nNachweis sei jedoch nie erbracht worden. Der Beschwerdeführer verkennt bei\nseiner Argumentation, dass die in Art. 81 Abs. 1 SchKG statuierten - und vom\nBetriebenen zu beweisenden - Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung\nsich nach dem Wortlaut der Bestimmung gegen einen definitiven\nRechtsöffnungstitel richten, welcher vorliegendenfalls gerade nicht gegeben ist.\nOhnehin könnte der Beschwerdegegner die Einrede der Tilgung - falls ein\ndefinitiver Rechtsöffnungstitel vorliegen würde, was aber hier nicht der Fall ist -\nnicht mit dem Hinweis auf früher geleistete Akontozahlungen erheben, weil nach\ndem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG Tilgung nur\neingewendet werden kann, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung\nvor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungverfahren nicht berücksichtigt\nwerden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die\ndarin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste\n(Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S.\n232). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgung hat der Sachrichter zu\nberücksichtigen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5).\n\nd) Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht\nmehr auf BGE 113 II 394. In diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, der\nEntscheid der Vormundschaftsbehörde, womit diese die Entschädigung des\nVormundes beziehungsweise des provisorischen Vertreters festsetze, stelle\ngrundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Zwar statuiert Art. 416 des\nZivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen Anspruch des Vormundes auf eine von\nder Vormundschaftsbehörde festzusetzende Entschädigung, welcher Anspruch\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wohl auch den Niederschlag der\nfestzusetzenden Entschädigung in einem definitiven Rechtsöffnungtitel umfasst\n(vgl. BGE 113 II 395). Dieser Anspruch muss auch dem Beschwerdeführer als\nBeirat zukommen (vgl. Geiser in: Basler Kommentar ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N\n1 zu Art. 416), jedoch kann er diesen keinesfalls im Rechtsöffnungsverfahren\ngeltend machen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer, der mit seinen\nentsprechenden Begehren im Rekursverfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht\ndurchgedrungen ist und es versäumt hat, den Entscheid der Aufsichtsbehörde\nanzufechten, auf den ordentlichen zivilprozessualen Rechtsweg zu verweisen.\n\ne) Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Vorinstanz das\nRechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Es ist aber nochmals\n\n"}