{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-74_2010-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_74", "Checksum": "fde9406d70a4014314409c377359a879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 20.10.2010 KSK 2010 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:41", "Checksum": "aff4f6d15de22ced7289d5ab984457c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 7 — 13\nwobei die Leistung zahlenmässig bestimmt, nicht bloss bestimmbar sein muss\n(PKG 1984 Nr. 30). Die zu bezahlende Summe muss somit im Urteil beziffert\nwerden oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem\nVerweis auf andere Dokumente klar ergeben (Staehelin, in: Basler Kommentar\nSchKG I, Basel 1998, N 41 zu Art. 80). Das Rechtsöffnungsverfahren hat\nausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob\ndie Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den\nordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter\nüber die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung\nnicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist\ndem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22;\nFritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.\nAufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22). Ist das vorgelegte Urteil unklar oder\nunvollständig, so bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE\n124 III 501 E. 3a; 113 III 6 E. 1.b).\n\nb) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren\nUrteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung\neingeleitet worden ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der\nBetriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt\noder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).\nTilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der\nForderung nach Erlass des Entscheides (PKG 1990 Nr. 30). Handelt es sich um\nein in einem anderen Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der\nBetriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen\nworden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (vgl. Art. 81 Abs. 2 SchKG;\nAmonn/Walther, a.a.O., § 19 Rz. 57).\n\n5. Während der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz sein Gesuch noch auf\nmehrere vermeintliche Rechtsöffnungstitel abstützte (Seite 2 des\nRechtsöffnungsgesuches, Vorinstanz act. 1) und hierzu Unterlagen mit unzähligen\nEntscheiden, Belegen und Schreiben einreichte, beschränkt er sich in der\nRechtsöfnungsbeschwerde auf den Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom\n23. Oktober 2008, den er als definitiven Rechtsöffnungstitel qualifiziert. In diesem\nEntscheid (Gesuchsteller act. CD) genehmigte die Vormundschaftsbehörde den\nLohn und die Auslagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als\nRechtsbeistand für die Periode vom 1. Januar 1991 - 4. Juni 1992 im Umfang von\nFr. 190'772.--. Es wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass von dem in dieser\n\nSeite 8 — 13\nHöhe festgesetzten Betrag allfällige bereits eingezogene Akontozahlungen\nabzuziehen seien.\n\na) Rechtsöffnung kann nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und\nGestaltungsurteile erteilt werden (vgl. Guldener, a.a.O., S. 211; Staehelin/Sutter,\nZivilprozessrecht, Zürich 1992, § 25 N 2). Zu Recht bringt der Beschwerdegegner\nvor, der Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober 2008 enthalte\nkeine für ein Leistungsurteil erforderliche Verurteilung von B. zur Zahlung eines\nbestimmten Geldbetrages. Mit diesem Entscheid wurde lediglich festgestellt, dass\ndem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Rechtsbeistand der Verbeirateten\nLohn und Auslagen im Umfang von Fr. 190'772.-- zustanden. In den Worten des\nEntscheids wurden der Lohn und die Auslagen „veranlagt und genehmigt“ („tassati\ned approvati“). Dass gemäss dem Dispositiv Bestand und Umfang bereits\ngeleisteter Akontozahlungen offen gelassen wurden, lässt klar darauf schliessen,\ndass ganz bewusst ein Feststellungentscheid - und eben kein Leistungsentscheid\n- getroffen wurde, denn eine (allenfalls) früher getilgte Forderung kann und darf\nnicht nachträglich Gegenstand eines Leistungsentscheides bilden, der später zur\ndefinitiven Rechtsöffnung berechtigen würde (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.5). Oder\nmit anderen Worten, ein Leistungsurteil muss klar und ohne Vorbehalt die\nLeistungspflicht zum Zeitpunkt des Entscheides festhalten. Somit liegt mit dem\nEntscheid der Vormundschaftsbehörde kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor,\nweshalb der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorzuwerfen ist, wenn sie die\nErteilung der definitiven Rechtsöffnung verweigert hat. Jedoch würde - wie\nsogleich gezeigt werden wird - der Entscheid der Vormundschaftsbehörde die\nErteilung der definitiven Rechtsöffnung auch aus folgenden Gründen nicht\ngestatten.\n\nb) Aufgrund des Vorbehaltes allfälliger bereits erbrachter Akontozahlungen\nkann nicht gesagt werden, der von der Vormundschaftsbehörde unter den Titeln\nLohn und Auslagen genehmigte Betrag von Fr. 190'772.-- entspreche der\nbehaupteterweise zu zahlenden Schuld, denn im Umfang des bereits Geleisteten\nhat sich diese jedenfalls bereits vermindert (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.4). Dieser\nVorbehalt bewirkt somit, dass eine klare Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe\ngerade nicht besteht, andernfalls der Vorbehalt ja sinnlos wäre. Der allenfalls\ngeschuldete Betrag ergibt sich weder aus dem Dispositiv noch aus der\nBegründung des Entscheides vom 23. Oktober 2008. Aus dem Entscheid der\nAufsichtsbehörde vom 27. Februar 2009 geht vielmehr hervor, dass der am 23.\nOktober 2008 entscheidenden Vormundschaftsbehörde (wie auch der\nAufsichtsbehörde) die genaue Festsetzung der Schuld schlicht unmöglich war\n\n"}