{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-74_2010-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_74", "Checksum": "fde9406d70a4014314409c377359a879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 20.10.2010 KSK 2010 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:41", "Checksum": "aff4f6d15de22ced7289d5ab984457c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 13\nnochmals äussern möchten, ihre Stellungnahme nach Treu und Glauben\numgehend einzureichen (BGE 133 I 98 E. 2.2).\n\nDie Stellungnahme des Beschwerdeführers auf die diesem mit Schreiben von\n12. Oktober 2010 mitgeteilte Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners erfolgte\nam 15. Oktober 2010 und damit umgehend, weshalb sie grundsätzlich zu\nbeachten ist. Auf den darin gestellten prozessualen Antrag auf Durchführung einer\nmündlichen Hauptverhandlung kann jedoch von vornherein nicht eingetreten\nwerden. Dieser Antrag wurde bedingt gestellt für den Fall, dass „zum einen oder\nanderen Punkt etwas unklar sein sollte“. Anträge sind im Allgemeinen\nbedingungsfeindlich. Ausnahmen bestehen nur insoweit, als Tatsachen zu\nBedingungen erhoben werden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des\nVerfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit\nentsteht. So können Eventualbegehren gestellt werden für den Fall, dass ein\nHauptbegehren nicht geschützt wird (Guldener, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 262). Der vorliegend gestellte Antrag auf\nDurchführung einer Hauptverhandlung steht unter einer völlig unbestimmt\nformulierten Bedingung und ist somit unzulässig. Schliesslich ist darauf\nhinzuweisen, dass gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 4\nZPO im Beschwerdeverfahren ohnehin keine mündliche Verhandlung stattfindet,\nwas zumindest für die im Summarverfahren durchzuführenden\nRechtsöffnungssachen auch sinnvoll ist. Offen gelassen werden kann, ob die am\n15. Oktober 2010 erstmals erfolgte vollständige Einreichung der Strafanzeige vom\n24. Mai 1991 zulässig war; wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat diese\nStrafanzeige keinerlei Einfluss auf das vorliegende Erkenntnis.\n\nAuch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2010 erfolgte\numgehend, denn die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober\n2010 ging ihm am 25. Oktober 2010 zu. Sie vermag jedoch den Ausgang des\nvorliegenden Verfahrens, wie aus den folgenden Erwägungen ersichtlich ist,\nebenfalls nicht zu beeinflussen.\n\n3.a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch vom 26. April 2010 ab. Sie\nführte aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der\nAkontozahlung von Fr. 120'000.-- vom Oktober 1990 um eine solche für das Jahr\n1991 gehandelt habe. In diesem Fall würde dem Gläubiger aber bedeutend\nweniger zustehen, als im Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 23. Oktober\n2008 festgestellt worden sei. In diesem Entscheid würden jedoch allfällige bereits\ngeleistete Akontozahlungen ausdrücklich vorbehalten. Der Entscheid vom 23.\n\nSeite 6 — 13\nOktober 2008 genüge daher mangels Bestimmtheit und auch mangels\nBestimmbarkeit des dem Gläubiger allenfalls noch zustehenden Guthabens nicht\nfür die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nur solche Akontozahlungen in\nAbzug gebracht werden dürften, welche sich klar und eindeutig auf die von der\nVormundschaftsbehörde festgelegte Entschädigung des Beirates für die Zeit vom\n1. Januar 1991 bis 4. Juni 1992 bezögen. Allfällige Zahlungen, welche eine andere\nTätigkeit des Gläubigers oder eine andere Zeitperiode beträfen, könnten und\ndürften selbstverständlich nicht berücksichtigt werden. Dabei obliege die\nBeweislast dafür, dass einmal Zahlungen geleistet worden seien und dass diese\nzweitens an das von der Vormundschaftsbehörde für die fragliche Periode\ngenehmigte Honorar des Beschwerdeführers angerechnet werden könnten, einzig\nund allein dem Schuldner. Könne er diesen Nachweis nicht erbringen, sei seine\nEinrede abzuweisen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Mit den beiden\nZahlungen vom 4. Oktober 1990 über Fr. 120'000.-- und vom 15. Februar 1991\nüber Fr. 187'415.-- seien sämtliche ausstehenden Rechnungen des\nBeschwerdeführers per 31. Dezember 1990 beglichen gewesen. Diese Zahlungen\nhätten mit den von der Vormundschaftsbehörde festgelegten Entschädigungen\nund Spesen keinerlei Zusammenhang, weshalb für den verlangten Betrag unter\nAufhebung des angefochtenen Entscheids definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei.\n\nc) Der Beschwerdegegner bringt vor, bei der Akontozahlung vom 4. Oktober\n1990 über Fr. 120'000.-- könne es sich nur um eine solche für das Jahr 1991\ngehandelt haben, weshalb sie von einer allenfalls noch bestehenden Schuld\nabgezogen werden müsste. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in\nseinem eigenen Kontoauszug festhalte, dass sich per 23. Juli 2002 ein Guthaben\nvon Fr. 3'408.-- zugunsten seiner Mandantin ergebe. Zu diesem Zeitpunkt seien\nsomit keine Forderungen gegenüber B. mehr offen gewesen. Im Gegenteil habe\ndiese ein Guthaben gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt. Letzterer habe\nselber über das Vermögen verfügen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar,\nweshalb er das ihm zustehende Honorar nicht auch tatsächlich bezogen haben\nsollte.\n\n4.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die\nFrage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die\nhemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Vollstreckbar ist\nein Urteil im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR\n281.1) nur dann, wenn es auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautet,\n\n"}