{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-10-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-74_2010-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769278d4b5fbc33fe6e4b76a932e3dcb21e7495cbed08a2e8ecd6be9be8f9a0b6eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_74", "Checksum": "fde9406d70a4014314409c377359a879"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 20.10.2010 KSK 2010 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:41", "Checksum": "aff4f6d15de22ced7289d5ab984457c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.10.2010 KSK 2010 74\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nG. Dagegen erhob X. am 30. August 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht\nvon Graubünden mit den Anträgen:\n“1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Es sei dem Gläubiger und Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. E.\ndes Betreibungsamtes des Kreises D. für\n- CHF 190'772.00 nebst 5% Zins seit 28.01.2010,\n- CHF 167'147.65\n- CHF 1'948.40 nebst 5% Zins seit 28.01.2010 und\n- CHF 669.05\ndie definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\n3. Eventualiter sei dem Gläubiger und Beschwerdeführer für den Betrag\nvon CHF 190'772.00, nebst 5% Zins seit 22.07.1992 zuzüglich der\nKosten für die Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\n\nSeite 3 — 13\n4. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen, damit diese auch über die übrigen\nEinreden/Einwendungen des Schuldners entscheidet.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBeschwerdegegners.“\n\nH. Mit Schreiben vom 7. September 2010 verwies der Bezirksgerichtspräsident\nF. auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid und verzichtete im Übrigen\nauf eine Vernehmlassung. In seiner Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2010\nstellte I. die folgenden Rechtsbegehren:\n“1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten F. vom 9. Juni 2010 sei\nzu bestätigen und es sei in der Betreibung Nr. E. des\nBetreibungsamtes Kreis D. die definitive Rechtsöffnung nicht zu\nerteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des\nBeschwerdeführers.“\n\nI. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 wurde X. die Beschwerdeantwort vom\n11. Oktober 2010 zugestellt und mitgeteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel\nnicht vorgesehen sei. Am 15. Oktober 2010 gelangte X. an das Kantonsgericht\nvon Graubünden und brachte im Wesentlichen unter Verweisung auf seine in der\nBeschwerde gestellten Anträge vor, die Gegenpartei versuche einmal mehr, die\nSache zu verkomplizieren. Falls zum einen oder anderen Punkt etwas unklar sein\nsollte, sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen und den Parteien die\nMöglichkeit zu geben, dies zu klären. Die Behauptung des Beschwerdegegners,\nder Beschwerdeführer habe selber über das Vermögen verfügen können, sei\nfalsch und verfahrensfremd. Bis anhin sei dies noch nie behauptet worden. Neu\nsei auch die Behauptung, bei der vom Beschwerdeführer beim Bezirksgericht\neingereichten Strafanzeige fehle die Seite 2, weshalb die vollständige\nStrafanzeige ins Recht gelegt werde.\n\nJ. Am 27. Oktober 2010 nahm auch I. nochmals Stellung und führte aus, er\nhabe in seiner Beschwerdeantwort keine neuen Behauptungen aufgestellt. Zudem\nverfüge er nach wie vor nicht über eine vollständige Strafanzeige. Dass der\nBeschwerdeführer als Verwaltungsbeirat über das Vermögen der Verbeirateten\nverfügt habe, ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung sei nicht notwendig.\n\nSeite 4 — 13\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die\nErwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in\nRechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR\n220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons\nGraubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art.\n24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\nRechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben\nwerden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die\nBestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3\nZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung\nanzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche\nAbänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 30.\nAugust 2010 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten\nist.\n\n2. Zunächst stellt sich die Frage nach der Beachtlichkeit der Stellungnahme\ndes Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2010. Der Anspruch einer Partei, im\nRahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des\nverfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung [BV; SR 101]). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR\n0.101) ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu\neingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen\nVerfahrensparteien, unterer Instanzen und weiterer Stellen abzuschneiden. Die\nPartei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren;\nsie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3).\nArt. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Gerichte diesen Grundsatz auch ausserhalb\nvon Art. 6 Ziff. 1 EMRK beachten (BGE 133 I 98 E. 2.1). Wird eine neu\neingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf weitere\nÄusserungsmöglichkeiten und – wie im vorliegenden Fall – ohne Fristansetzung\nzur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt, haben Verfahrensbeteiligte, die sich\n\n"}