– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, Seite 4 — 6 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt, Seite 5 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.