– dass ihre Rüge betreffend die Schätzung somit abzuweisen ist, – dass die Beschwerdeführer sodann einwenden, es sei auf die Pfändung zu verzichten, da von vornherein anzunehmen sei, dass der Überschuss des Verwertungserlöses so gering sei, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertige (Art. 92 Abs. 2 SchKG), – dass sich diese Bestimmung nur auf Gegenstände ohne genügenden Gantwert bezieht und von vornherein auf eine Liegenschaft mit einem Schätzungswert von über 1.5 Mio. nicht anwendbar ist, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,