– dass die prozessleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts unter diesen Umständen von vornherein keine Grundlage für die Aufhebung der Pfändungsurkunde darstellt und die bereits am 14. Juli 2010 vorgenommene Pfändung somit keineswegs ungerechtfertigt ist, – dass die Beschwerdeführer im weiteren um Feststellung ersuchen, dass das Betreibungs- und Pfändungsverfahren hinfällig sei, da die entsprechenden Fristen des Arrestverfahrens nicht eingehalten worden seien,