– dass zunächst festzuhalten ist, dass sich diese Verfügung an die Gemeinde Z. richtet und nicht an das Betreibungsamt, – dass die Verfügung nicht dahin auszulegen ist, dass die Gemeinde bereits eingeleitete Betreibungshandlungen zu widerrufen habe, sondern dass sie nicht weitere Vollzugsmassnahmen ergreife, Seite 2 — 6 – dass im weiteren festzuhalten ist, dass die besagte Verfügung erst am 17. August 2010 erging, während die Pfändungsurkunde bereits am 16. August 2010 mitgeteilt wurde, – dass seither von der Gemeinde Z. keine weiteren Vollzugsmassnahmen begehrt worden sind,