– dass die Beschwerdeführer ihre ersten vier Anträge betreffend Aufhebung des Pfändungsvollzugs bzw. Feststellung eines ungerechtfertigten Pfändungsvollzugs damit begründen, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (recte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts in einer prozessleitenden Verfügung) habe die Gemeinde Z. am 17. August 2010 in einem Verfahren betreffend Steuererlass angewiesen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung Vollzugsmassnahmen zu unterlassen; diese Verfügung habe die Gemeinde dem Betreibungsamt nicht mitgeteilt,