– dass Andreas und Y. dagegen am 27. August 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten und nebst verschiedenen anderen Begehren die Aufhebung des Pfändungsvollzugs beantragten, – dass die Gemeinde Z. am 31. August 2010 und das Betreibungsamt Rhäzüns am 8. September 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichteten,