{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-73_2010-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_73_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e18875894fb8e83cbb3376c737a5e053e8c2d3e0af6709666967bc78a7182339edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e18875894fb8e83cbb3376c737a5e053e8c2d3e0af6709666967bc78a7182339edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_73", "Checksum": "603ef1e3175c77d12290bfe7878d3beb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.09.2010 KSK 2010 73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 27.09.2010 KSK 2010 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:59", "Checksum": "8537325b0520d712089bda3159eab97b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.09.2010 KSK 2010 73\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n– dass die Beschwerdeführer ihre Rüge lediglich damit begründen, dass ein Immobilienmakler auf einen anderen, tieferen, Wert gekommen sei,\n\n– dass sie indessen nicht darlegen, weshalb der Makler einen höheren Wert nicht\nals plausibel betrachtet,\n\n– dass somit keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Schätzung des Immobilienmaklers zuverlässiger ist als jene des Betreibungsamtes,\n\n– dass somit kein Grund zur Annahme besteht, das Betreibungsamt habe bei der\nSchätzung der Liegenschaft sein Ermessen überschritten,\n\n– dass die Schuldner im übrigen gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG berechtigt gewesen\nwären, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen, was sie nicht getan haben,\n\n– dass ihre Rüge betreffend die Schätzung somit abzuweisen ist,\n\n– dass die Beschwerdeführer sodann einwenden, es sei auf die Pfändung zu verzichten, da von vornherein anzunehmen sei, dass der Überschuss des Verwertungserlöses so gering sei, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertige (Art. 92\nAbs. 2 SchKG),\n\n– dass sich diese Bestimmung nur auf Gegenstände ohne genügenden Gantwert\nbezieht und von vornherein auf eine Liegenschaft mit einem Schätzungswert\nvon über 1.5 Mio. nicht anwendbar ist,\n\n– dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden\nkann,\n\n– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,\n\nSeite 4 — 6\n– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt,\n\nSeite 5 — 6\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}