{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-73_2010-09-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_73_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e18875894fb8e83cbb3376c737a5e053e8c2d3e0af6709666967bc78a7182339edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e18875894fb8e83cbb3376c737a5e053e8c2d3e0af6709666967bc78a7182339edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_73", "Checksum": "603ef1e3175c77d12290bfe7878d3beb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.09.2010 KSK 2010 73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 27.09.2010 KSK 2010 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:59", "Checksum": "8537325b0520d712089bda3159eab97b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.09.2010 KSK 2010 73\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 27. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 73\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer und der Y., Schuldnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Pfändungsurkunden des Betreibungsamtes Rhäzüns (Betr. Nr. _ und _), vom\n14. Juli 2010, mitgeteilt am 16. August 2010, in Sachen der G e m e i n d e Z . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Pfändung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. August 2010, in die vom Betreibungsamt Rhäzüns zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und\nin Erwägung,\n\n– dass das Betreibungsamt Rhäzüns am 16. August 2010 den Schuldnern Karin\nund X. separate Pfändungsurkunden (Betreibungs-Nr. _ und _) zukommen\nliess,\n\n– dass darin als Gläubigerin die Gemeinde Z. mit einer Forderung von Fr.\n49'020.40 zuzüglich Zinsen und Kosten aufgeführt ist,\n\n– dass in beiden Pfändungsurkunden je ½ Miteigentum an der Liegenschaft Nr.\n4582 (Einfamilienhaus mit Anbauten und 598 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung) gepfändet wurden,\n\n– dass in den Pfändungsurkunden eine betreibungsamtliche Schätzung von Fr.\n1'971'000.-- angegeben wurde,\n\n– dass Andreas und Y. dagegen am 27. August 2010 beim Kantonsgericht von\nGraubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten und nebst verschiedenen anderen Begehren die Aufhebung des Pfändungsvollzugs beantragten,\n\n– dass die Gemeinde Z. am 31. August 2010 und das Betreibungsamt Rhäzüns\nam 8. September 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichteten,\n\n– dass die Beschwerdeführer ihre ersten vier Anträge betreffend Aufhebung des\nPfändungsvollzugs bzw. Feststellung eines ungerechtfertigten Pfändungsvollzugs damit begründen, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (recte\nder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts in einer prozessleitenden Verfügung) habe die Gemeinde Z. am 17. August 2010 in einem Verfahren betreffend\nSteuererlass angewiesen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung\nVollzugsmassnahmen zu unterlassen; diese Verfügung habe die Gemeinde\ndem Betreibungsamt nicht mitgeteilt,\n\n– dass zunächst festzuhalten ist, dass sich diese Verfügung an die Gemeinde Z.\nrichtet und nicht an das Betreibungsamt,\n\n– dass die Verfügung nicht dahin auszulegen ist, dass die Gemeinde bereits eingeleitete Betreibungshandlungen zu widerrufen habe, sondern dass sie nicht\nweitere Vollzugsmassnahmen ergreife,\n\nSeite 2 — 6\n– dass im weiteren festzuhalten ist, dass die besagte Verfügung erst am 17. August 2010 erging, während die Pfändungsurkunde bereits am 16. August 2010\nmitgeteilt wurde,\n\n– dass seither von der Gemeinde Z. keine weiteren Vollzugsmassnahmen begehrt worden sind,\n\n– dass die prozessleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts unter diesen Umständen von vornherein keine Grundlage für die Aufhebung der Pfändungsurkunde darstellt und die bereits am 14. Juli 2010 vorgenommene Pfändung somit\nkeineswegs ungerechtfertigt ist,\n\n– dass die Beschwerdeführer im weiteren um Feststellung ersuchen, dass das\nBetreibungs- und Pfändungsverfahren hinfällig sei, da die entsprechenden Fristen des Arrestverfahrens nicht eingehalten worden seien,\n\n– dass diese Rüge in diesem Verfahren schon deshalb nicht zu hören ist, weil –\nselbst wenn sie begründet wäre – damit lediglich der Arrest zu Fall gebracht\nwerden könnte, und nicht die im ordentlichen Verfahren verfügte Pfändung,\n\n– dass diese Vorbringen zudem verspätet sind, da Andreas und Y. gemäss\nRechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden bereits vor\nMitte Januar 2010 wussten, dass das Rechtsöffnungsbegehren erst am 4. Januar 2010 gestellt worden war, nachdem sie bereits am 2. Dezember 2009\nRechtsvorschlag erhoben hatten (vgl. Art. 279 Abs. 2 SchKG),\n\n– dass es nach erfolgter Pfändung im ordentlichen Betreibungsverfahren wie erwähnt dahingestellt bleiben kann, ob der Arrest dahingefallen ist oder nicht,\n\n– dass die Beschwerdeführer sodann beanstanden, ihnen sei im gesamten Ar-\nrest-, Betreibungs- und Pfändungsverfahren das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden,\n\n– dass sie indessen nicht substanziert darlegen, inwiefern ihnen das rechtliche\nGehör verweigert worden wäre,\n\n– dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Schuldner ihre Rechte\nim Beteibungsverfahren nicht restgenüglich waren konnten,\n\n– dass auf diese Rüge somit nicht eingetreten werden kann,\n\nSeite 3 — 6\n– dass die Beschwerdeführer sodann die betreibungsamtliche Schätzung in der\nPfändungsurkunde als zu hoch bemängeln,\n\n– dass zunächst festzuhalten ist, dass die Schätzung Ermessensache ist (vgl.\nBénédict Foëx, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 9 zu Art. 97\nSchKG,\n\n"}