6. Beide anwaltlich vertretenen Parteien verlangen eine Entscheidung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenseite. Auch wenn es zum berufsbedingten Reflex aller Rechtsanwälte gehören sollte, am Schluss eines jeden Rechtsbegehrens stereotyp den Satz "Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten…" anzufügen, führt es im SchKG-Aufsichtsverfahren nicht zum Erfolg. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist auf dieser Stufe von Gesetzes wegen kostenfrei und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 GVV zum SchKG).