5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die Ausstellung, Zustellung und den Urkundeinhalt des Zahlungsbefehls vom 15. Juli 2010 nichts einzuwenden ist, für die Vollstreckung gegen den Schuldner aus dem Amended and Restated Facility Agreement vom 27. Dezember 2006 ein Betreibungsstand an seinem schweizerischen Wohnsitz in Klosters gegeben ist und die gewählte Betrei- Seite 13 — 15 bungsart der ordentlichen Betreibung auf Pfändung zulässig ist, da ihm die Einwendung des beneficium excussionis realis nicht zur Verfügung steht. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.