Sie hat die uneingeschränkte Wahl, ob sie die Sicherheit in Anspruch nehmen, die Bezahlung der Forderung verlangen oder das Recht zum Selbsthilfeverkauf ausüben möchte. Auch mit der verbindlichen privatrechtlichen Vereinbarung zum Selbsthilfeverkauf wäre augenscheinlich nicht zu vereinbaren, wenn der Schuldner die Gläubigerin zwingen könnte, zuerst auf dem Vollstreckungsweg die Wertpapiersicherheit verwerten zu lassen.