b. Im Aufsichtsverfahren ist nach der Rechtsprechung der Umstand, dass dem Gläubiger ein Selbsthilfeverkaufsrecht eingeräumt worden ist, für sich allein ausreichend, um die Einwendung des schweizerischen beneficium excussionis realis zu Fall zu bringen. Ob die Gläubigerin ein solches Recht hat, ist anhand des Sicherungsvertrages zwischen den Parteien auszulegen (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 22, 25). Gemäss der "Equitable Charge" hat die Gläubigerin vertraglich die Befugnis, die Aktien zu verkaufen (act. 04.1.6, Ziff. 8.1, Power of Sale: At any time after the security constituted by this Charge has become enforceable