Seite 12 — 15 vorausgesetzt) unbedingte Freigabe der ordentlichen Betreibung, ohne Rücksicht auf das nicht liquidierte Pfand, oder nur provisorische Freigabe, so dass Verwertung gepfändeter Gegenstände sowie Konkursandrohung nur für einen allfälligen Pfandausfall verlangt werden kann, oder endlich gänzliche Hemmung der Betreibung bis nach durchgeführter Pfandliquidation. Der Beschwerdeführer hat richtigerweise neben Beschwerde auch Rechtsvorschlag erhoben.