01.3, Ziffer 8.2). Wenn es ins freie Belieben der Kreditgeberin gestellt ist, über die spezifische Wertpapiersicherheit der 2 Aktien hinaus, nach freier Wahl alle erdenklichen Sicherheiten, Rechte und Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die ihr die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, dass der Kreditnehmer damit zwangsläufig auf eine allenfalls nach englischem Recht bestehende analoge Einwendung des beneficium excussionis realis verzichtet hat.