Seite 11 — 15 Einwendungsverzicht des Schuldners als auch freies Wahlrecht der Beschwerdegegnerin gehen leicht erkennbar aus Abschnitt 8 des Facility Agreements (Security) hervor. Dort ist festgehalten, dass für das Darlehen eine fortdauernde Sicherheit (continuing security) bestellt wird (act. 01.3, Ziffer 8.1). Diese – in Form der beiden shares an der Z. Ltd. eingeräumte Sicherheit (act. 01.3, Ziffer 1.1.16; act. 04.1.6, Ziff. 1.1.8) – soll trotz der Insolvenz des Kreditnehmers, oder einer Kontosaldierung oder irgendwelcher anderer Gründe bestehen bleiben.