41 N 17, 28 mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn das Institut im angelsächsischen Recht bekannt wäre, hätte die vorliegende Betreibung auf Pfändung nach der Rechtsprechung zum anderen Bestand, wenn die Gläubigerin nachzuweisen vermag, dass der Schuldner ihr das Recht eingeräumt hat, nach ihrer Wahl die Pfandsicherheit oder sogleich die allgemeine Haftung seines Vermögens in Anspruch zu nehmen (BGE 58 III 59, 68 III 133 ff., BGE 77 III 1; BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 24). Sowohl