a. Wenn der Gläubiger nachweist, dass ihm das Pfand bloss als subsidiäre Sicherheit bestellt worden ist, scheitert die schuldnerische Einwendung der Vorausverwertung (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 23; BGE 77 III 13, 68 III 131). Ob gegenständlich eine bloss subsidiäre Sicherheitsbestellung vorliegt, kann offen bleiben, denn der Beschwerdegegnerin sind vertraglich weitestgehende Freiheiten in der Vorgehensweise bei der Realisierung ihrer Ansprüche eingeräumt worden.