Aktien der Z. Ltd. bloss als subsidiäre Sicherheit bestellt worden sind, der Schuldner auf die Erhebung der Einwendung vertraglich verzichtet hat oder dem Gläubiger die freie Wahl hinsichtlich des Vollstreckungsweges zusteht (KUKO SchKG- Jent-Sørensen, Art. 41 N 14).