Seite 10 — 15 sucht darzulegen, dass ihm nach dem englischen Sachstatut eine Art. 891 ZGB, Art. 41 Abs. 1 bis analoge Einwendung zusteht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten. Er beruft sich ausschliesslich auf Art. 41 Abs. 1 bis SchKG. Auf die Erörterung der gläubigerseits eingelegten Rechtsauskunft von Y. (gleiche Beratungsfirma, welche die disputierten Verträge erstellt hat), das englische Recht kenne nichts Derartiges, kann verzichtet werden, denn die Gläubigerin muss hier nicht den Negativbeweis antreten, sondern der Schuldner den Positivbeweis (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 34).