rechtliche Bestimmung im öffentlich-rechtlichen Kleid; Bestand und Umfang des Pfandrechts richten sich nach dem materiellen Recht (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 1; BGE 68 III 133). Nach der Rechtsprechung – zumindest bei Lageort des Faustpfandes im Ausland, was hier zutrifft (sei es nun der Segel-Schoner selbst oder irgendwelche Wertpapiere, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum daran verkörpern) – bestimmt das auf das Pfand anwendbare Sachstatut, ob dem Schuldner die entsprechende Einwendung zusteht (Art. 99 ff. IPRG; Stähelin, a.a.O., S. 274 und Hinweise in Fn 189; Walder, SchKG-Kommentar N 1 zu 41; KUKO SchKG-Jent-Sørensen, Art. 41 N 11). Der Beschwerdeführer hat nicht ver-