Eine erfolgreiche Berufung auf das beneficium excussionis realis ist nämlich nur möglich, wenn das Pfand in der Schweiz oder in einem Staat liegt, der das Institut ebenfalls kennt (PKG 1968 Nr. 44 unter Hinweis auf BGE 65 III 92 E. 2). Das Pfand oder die Sicherheit ist zum einen im Vereinigten Königreich, respektive auf den Kanalinseln gelegen. Die Parteien haben zum anderen sowohl im Kreditvertrag als auch im Sicherungsvertrag eine Rechtswahl zu Gunsten englischen Rechts getroffen (act. 03.1, Ziff. 15.1; act. 04.1.6, Ziff.