4.4. Geht man davon aus, dass die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 bis SchKG privatrechtlicher, nicht zwingender Natur ist und die Bestimmung im vollen Umfang nur für diejenigen Pfänder Geltung beanspruchen kann, die dem Geltungsbereich des schweizerischen Rechts unterstehen, dagegen hinsichtlich derjenigen Pfänder nicht zur Anwendung kommen kann, deren Wirkungen das ausländische Recht regelt (BGE 36 I 339; BGE 68 III 134), könnte sich weisen, dass nach dem anwendbaren englischen Recht, die Wirkung der vorliegend bestellten Sicherheit sich dennoch als "Pfand" qualifizieren liesse.