Pfandgeber, sondern für den Gläubiger besitzen; bei den Akten liegen lediglich Blankozessionen (act. 04.1.7), aus denen die derzeitige tatsächliche Verfügungs- Seite 9 — 15 macht nicht abzuleiten ist. Die Gläubigerin kann den Zugriff darauf wohl gegebenenfalls nachträglich durchsetzen, jedoch ist dieses Sicherungsinstrument kein Faustpfandrecht nach schweizerischer Lesart. Hat die Beschwerdegegnerin kein veritables Pfandrecht, kann sich der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht auf das beneficium excussionis realis berufen.