Das dem schweizerischen regulären Faustpfandrecht in Konstruktion und Funktion entsprechende dingliche Sicherungsmittel des Common law ist die so genannte pledge (auch pawn), die akzessorische Überlassung des Besitzes an einem Gegenstand zur Sicherung einer Forderung. Zur Bestellung dieses Rechts ist neben der Sicherungsabrede auch die tatsächliche Übergabe der Sache notwendig, wobei ein Besitzeskonstitut dahingehend erlaubt ist, dass der Verpfänder (pledgor) die Ware als "agent" des Pfandgläubigers (pledgee) innehaben kann, wobei jedoch seine Abhängigkeit und die Kontrolle durch den Gläubiger erkennbar bleiben muss.