Seite 8 — 15 terfirma, welche die beiden Vertragswerke erstellt hat, hätte eine unpräzise, dem Inhalt nicht entsprechende Begrifflichkeit gewählt. Das dem schweizerischen regulären Faustpfandrecht in Konstruktion und Funktion entsprechende dingliche Sicherungsmittel des Common law ist die so genannte pledge (auch pawn), die akzessorische Überlassung des Besitzes an einem Gegenstand zur Sicherung einer Forderung.